Dienstag, 12. Mai 2020

Schreiben des Landrates zur DAB vom 15.5.2020 und Antwort des CID Institutes vom 2.6.2020





Landrat
Michael Köberle
Schiede 43
65549 Limburg


Ref.: Ihr Schreiben vom 15. Mai 2020

Sehr geehrter Herr Köberle,

auf Grund überwiegender, berufsbedingter Abwesenheit habe ich Ihr Schreiben erst am 27. Mai erhalten und antworte deswegen verspätet erst jetzt.

Dabei muss ich allerdings zuerst meine Verwunderung und sogar meine Besorgnis darüber zum Ausdruck bringen, dass Sie zwar als Dienstherr der Angestellten des Umweltamtes die Argumente Ihrer Mitarbeiter im Kreisumweltamt kritiklos übernommen haben, die von mir in mehreren Telefonaten und Schreiben vorgetragenen Sachargumente und Sachstände, die Grund für meine Widersprüche und schliesslich die Dienstaufsichtsbeschwerde beim Hessischen Umweltministerium waren, aber ignoriert, übergangen und ebenso vollständig ausser acht gelassen haben.

Schon Ihre Ausgangsposition, es läge ein „rechtskräftiger“ Feuerstättenbescheid eines „Bezirksschornsteinfegermeisters“ vor, der die Kreisverwaltung zu ungeprüften und unsinnigen Massnahmen zwinge, ist absolut unhaltbar und zwar aus folgenden Gründen :

1.
In dem Feuerstättenbescheid von Dennis Knöpp vom August 2017 wird für mein Haus eine Zentral-Heizungsanlage beschrieben, die spätestens seit Mai 2018 nicht mehr in Betrieb ist. Grund für diese Änderung, die ich als Hausbesitzer und Hauseigentümer Ihrer Untergebenen, Frau Apel, mehrfach versucht habe, telefonisch und schriftlich zur Kenntnis zu bringen, ist eine durchdachte Sachbeschädigung Ihres Bezirksschornsteinfegers am Brenner meiner Zentralheizung durch unsachgemässes Verstellen einer Regelschraube während des Wartungstermines am 27.8.2017. In Folge der Manipulation, die Herr Knöpp unter dem Vorwand vornahm, er verfüge neben seiner Schornsteinfgegerausbildung auch über eine Zusatzausbildung als Heizungstechniker, fiel meine Zentralheizung nach mehrfacher Verkrustung und Überhitzung der Brennerdüse im Mai 2018 vollständig aus.

Ich heize mein Wohnhaus seither mit Elektroheizung !!!

Vermutlich wären Sie also der einzige Landrat eines Landkreises in Deutschland, der Zwangsmassnahmen seiner Untergebenen zur Immissionsschutzmessung und Heizungsanlagenreinigung für abgasfreie Elektroventilatoren und elektrische Wasserduchlauferhitzer decken und durchsetzen würde, wenn ich den Kontext Ihres Schreibens richtig interpretieren sollte.

2.
Meine Zentralheizung ist und bleibt solange abgeschaltet, bis ein fachkompetenter Mitarbeiter der Herstellerfirma des Brenners den Brenner überprüft und neueingestellt hat und zwar aus dem Grund, dass beim Einbau der Brennerdüse im August 2015 vom Techniker der Firma ELCO individuelle Änderungen an der Apparatur vorgenommen wurden, welche die Normdaten und Funktionsweise des Brenners individuell geändert haben. Das Anschalten des Brenners für eine Immissionmessung ist daher bis zu dessen Neueinstellung nicht mehr möglich. Eine zwangsweise Durchsetzung einer Immissionsmessung ist daher sinnlos und unbegründet.

3.
Nach eigenem Bekunden des Bezirksschornsteinfegermeisters findet eine Reinigung der beiden Zusatzfeuerungsanlagen „Offener Kamin“ und „Holzfeuerofen“ durch ihn nicht statt. Die Reinigung dieser beiden Anlagen obliege dem Hauseigentümer. Diese Situation existiert bereits seit 1990. Daher existieren in meinem Wohnhaus Spezialreingungsgeräte für Zentralheizungskammer und Rohre, Kamin und Ofen und dessen Abzugsanlagen und werden die jährlich notwendigen Reinigungen auch selbständig durchgeführt, da ansonsten die Heizanlagen nicht funktionieren würden.

Der Reinigungszustand von Schlot, Kamin, Ofen und Ofenrohren wurde mit Schreiben per Email an den Fachdienst Wasser, Boden, Immissionschutz des Kreisumweltamtes vom 26.3.2020 von mir schriftlich dokumentiert und durch Fotografien belegt.

Zusätzlich wurde Ihrem Amt von mir mitgeteilt, dass der Offene Kamin seit dem 28.12.2017 NICHT MEHR IN BETRIEB GENOMMEN WURDE !

4.
Prinzipiell müssen Sie davon ausgehen, dass ein Hauseigentümer ein höheres Interesse am reibungslosen Funktionieren und Reinigungszustand der Heizungsanlagen seines Wohnhauses hat, als ein Bezirksschornsteinfeger, für den die Gewinnmaximierung seines Unternehmens durch verordnungsprotegierte Betriebseinnahmen im Vordergrund des Interesses steht. Daher haben auch meine Angaben bezüglich Funktion, Änderung und Zustand meiner Heizungsanlagen einen höheren Stellenwert, als die Einlassungen eines Schornsteinfegers mit fragwürdiger Doppelqualifikation und dem merkwürdigen Eigeninteresse, sich per „Bescheid“ Zugang zu meinem Wohnhaus zu verschaffen um dort unsachgemäss herumzumanipulieren.


5.
Mit Schreiben vom 30.4.2020 hat Ihre Mitarbeiterin, Frau Apel, die angedrohte Massnahme zurückgenommen. Damit ist unter Berücksichtigung der von mir vorgetragenen Änderungsmitteilungen auch der zu Grunde liegende Bescheid hinfällig bzw. ungültig. Der Versuch Ihrer Abteilung Forderungsmanagement, die Kosten für die zurückgezogene Massnahme durchzusetzen, ist demnach mehr als verwunderlich bzw. merkwürdig.


Im Übrigen sind die von mir vorgetragenen Argumente weitestgehend in der Korrespondenzdokumentation https://verwaltung-limburg.blogspot.com/ wiedergegeben.

Ich erwarte, dass die Angelegenheit damit bereingt ist.

In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich


Mit freundlichen Grüssen


Dipl. Biol. Peter Zanger
Institutsleiter
Weilmünster, 2. Juni 2020



Zugesandt per Email an m.koeberle@limburg-weilburg.de am 2.6.2020 um 7:36 a.m. von cid.institut.network@gmail.com












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