Landrat
Michael
Köberle
Schiede
43
65549
Limburg
Ref.: Ihr
Schreiben vom 15. Mai 2020
Sehr
geehrter Herr Köberle,
auf
Grund überwiegender, berufsbedingter Abwesenheit habe ich Ihr
Schreiben erst am 27. Mai erhalten und antworte deswegen verspätet
erst jetzt.
Dabei
muss ich allerdings zuerst meine Verwunderung und sogar meine
Besorgnis darüber zum Ausdruck bringen, dass Sie zwar als Dienstherr
der Angestellten des Umweltamtes die Argumente Ihrer Mitarbeiter im
Kreisumweltamt kritiklos übernommen haben, die von mir in mehreren
Telefonaten und Schreiben vorgetragenen Sachargumente und Sachstände,
die Grund für meine Widersprüche und schliesslich die
Dienstaufsichtsbeschwerde beim Hessischen Umweltministerium waren,
aber ignoriert, übergangen und ebenso vollständig ausser acht
gelassen haben.
Schon
Ihre Ausgangsposition, es läge ein „rechtskräftiger“
Feuerstättenbescheid eines „Bezirksschornsteinfegermeisters“
vor, der die Kreisverwaltung zu ungeprüften und unsinnigen
Massnahmen zwinge, ist absolut unhaltbar und zwar aus folgenden
Gründen :
1.
In
dem Feuerstättenbescheid von Dennis Knöpp vom August 2017 wird für
mein Haus eine Zentral-Heizungsanlage beschrieben, die spätestens
seit Mai 2018 nicht mehr in Betrieb ist. Grund für diese Änderung,
die ich als Hausbesitzer und Hauseigentümer Ihrer Untergebenen, Frau
Apel, mehrfach versucht habe, telefonisch und schriftlich zur
Kenntnis zu bringen, ist eine durchdachte Sachbeschädigung Ihres
Bezirksschornsteinfegers am Brenner meiner Zentralheizung durch
unsachgemässes Verstellen einer Regelschraube während des
Wartungstermines am 27.8.2017. In Folge der Manipulation, die Herr
Knöpp unter dem Vorwand vornahm, er verfüge neben seiner
Schornsteinfgegerausbildung auch über eine Zusatzausbildung als
Heizungstechniker, fiel meine Zentralheizung nach mehrfacher
Verkrustung und Überhitzung der Brennerdüse im Mai 2018 vollständig
aus.
Ich
heize mein Wohnhaus seither mit Elektroheizung !!!
Vermutlich
wären Sie also der einzige Landrat eines Landkreises in Deutschland,
der Zwangsmassnahmen seiner Untergebenen zur Immissionsschutzmessung
und Heizungsanlagenreinigung für abgasfreie Elektroventilatoren und
elektrische Wasserduchlauferhitzer decken und durchsetzen würde,
wenn ich den Kontext Ihres Schreibens richtig interpretieren sollte.
2.
Meine
Zentralheizung ist und bleibt solange abgeschaltet, bis ein
fachkompetenter Mitarbeiter der Herstellerfirma des Brenners den
Brenner überprüft und neueingestellt hat und zwar aus dem Grund,
dass beim Einbau der Brennerdüse im August 2015 vom Techniker der
Firma ELCO individuelle Änderungen an der Apparatur vorgenommen
wurden, welche die Normdaten und Funktionsweise des Brenners
individuell geändert haben. Das Anschalten des Brenners für eine
Immissionmessung ist daher bis zu dessen Neueinstellung nicht mehr
möglich. Eine zwangsweise Durchsetzung einer Immissionsmessung ist
daher sinnlos und unbegründet.
3.
Nach
eigenem Bekunden des Bezirksschornsteinfegermeisters findet eine
Reinigung der beiden Zusatzfeuerungsanlagen „Offener Kamin“ und
„Holzfeuerofen“ durch ihn nicht statt. Die Reinigung dieser
beiden Anlagen obliege dem Hauseigentümer. Diese Situation existiert
bereits seit 1990. Daher existieren in meinem Wohnhaus
Spezialreingungsgeräte für Zentralheizungskammer und Rohre, Kamin
und Ofen und dessen Abzugsanlagen und werden die jährlich
notwendigen Reinigungen auch selbständig durchgeführt, da ansonsten
die Heizanlagen nicht funktionieren würden.
Der
Reinigungszustand von Schlot, Kamin, Ofen und Ofenrohren wurde mit
Schreiben per Email an den Fachdienst Wasser, Boden, Immissionschutz
des Kreisumweltamtes vom 26.3.2020 von mir schriftlich dokumentiert
und durch Fotografien belegt.
Zusätzlich
wurde Ihrem Amt von mir mitgeteilt, dass der Offene Kamin seit dem
28.12.2017 NICHT MEHR IN BETRIEB GENOMMEN WURDE !
4.
Prinzipiell
müssen Sie davon ausgehen, dass ein Hauseigentümer ein höheres
Interesse am reibungslosen Funktionieren und Reinigungszustand der
Heizungsanlagen seines Wohnhauses hat, als ein
Bezirksschornsteinfeger, für den die Gewinnmaximierung seines
Unternehmens durch verordnungsprotegierte Betriebseinnahmen im
Vordergrund des Interesses steht. Daher haben auch meine Angaben
bezüglich Funktion, Änderung und Zustand meiner Heizungsanlagen
einen höheren Stellenwert, als die Einlassungen eines
Schornsteinfegers mit fragwürdiger Doppelqualifikation und dem
merkwürdigen Eigeninteresse, sich per „Bescheid“ Zugang zu
meinem Wohnhaus zu verschaffen um dort unsachgemäss
herumzumanipulieren.
5.
Mit
Schreiben vom 30.4.2020 hat Ihre Mitarbeiterin, Frau Apel, die
angedrohte Massnahme zurückgenommen. Damit ist unter
Berücksichtigung der von mir vorgetragenen Änderungsmitteilungen
auch der zu Grunde liegende Bescheid hinfällig bzw. ungültig. Der
Versuch Ihrer Abteilung Forderungsmanagement, die Kosten für die
zurückgezogene Massnahme durchzusetzen, ist demnach mehr als
verwunderlich bzw. merkwürdig.
Im
Übrigen sind die von mir vorgetragenen Argumente weitestgehend in
der Korrespondenzdokumentation
https://verwaltung-limburg.blogspot.com/
wiedergegeben.
Ich
erwarte, dass die Angelegenheit damit bereingt ist.
In
Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich
Mit
freundlichen Grüssen
Dipl.
Biol. Peter Zanger
Institutsleiter
Weilmünster,
2. Juni 2020
Zugesandt per Email an m.koeberle@limburg-weilburg.de am 2.6.2020 um 7:36 a.m. von cid.institut.network@gmail.com
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